Bürgergeld : Was es seit dem 1. April zu beachten gilt – und wann Kürzungen drohen

bürgergeld : was es seit dem 1. april zu beachten gilt – und wann kürzungen drohen

Das Bürgergeld liegt 2024 bei einem Regelsatz von 563 Euro. Foto: dpadata-portal-copyright=

Um das Bürgergeld wird eine kontroverse Debatte geführt. Auch sind Gerüchte im Umlauf. Wie hoch ist die Auszahlungssumme beim Bürgergeld, was stimmt tatsächlich – und was hat sich 2024 geändert?

Mit der Einführung des Bürgergelds anstelle von Hartz IV wollte die Ampel-Koalition einen „echten Kulturwandel in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ schaffen und dabei auf „mehr Respekt und gerechte Teilhabe“ setzen. Am Bürgergeld gibt es jedoch weiterhin viel Kritik. Nicht zuletzt, weil auch die für 2024 erwarteten Kosten mit 26,5 Milliarden Euro hoch sind. Auch in der Regierung ist das Bürgergeld nicht unumstritten. Zuletzt forderte Bundesfinanzminister Christian Lindner eine Überarbeitung der Ausgestaltung des Bürgergeldes.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Bürgergeld.

Bürgergeld: Bürgergeld: Höhe, Berechnung, Anspruch & Sanktion 2024

Was ist das Bürgergeld und aus welchen Gründen gibt es das?

Das Bürgergeld ist eine staatliche Transferleistung, die Bürger und Bürgerinnen in Deutschland unterstützt, wenn sie im erwerbsfähigen Alter ohne Arbeit sind (oder aber von ihrer Arbeit allein nicht leben können). Eine Transferleistung meint dabei, dass der Staat jemandem finanzielle Mittel zur Verfügung stellt – ohne, dass eine vergleichbare Gegenleistung erbracht werden muss. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I (ALG I) müssen Bürgergeld-Empfänger (ALG II) also zuvor keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Das Bürgergeld soll das Existenzminimum der betroffenen Personen sicherstellen. Daher heißt es fachsprachlich auch Grundsicherung für Arbeitslose. Dafür gibt es sogar eine verfassungsrechtliche Grundlage, die besagt, dass der Staat das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten muss (Art. 1 und Art. 20 Grundgesetz).

Wer Bürgergeld bezieht, muss sich dennoch an einige Regeln halten und vor allem einige Bedingungen erfüllen. Das zum 1. Januar 2023 eingeführte Bürgergeld ersetzt dabei die zuvor geltenden Richtlinien für den Bezug von Hartz IV und Sozialgeld. So findet man statt der bisherigen Regelungen nun im Sozialgesetzbuch II (SGB II) ein sogenanntes Bürgergeld-Gesetz.

Wie hoch ist das Bürgergeld 2024? Wie stark ist die Erhöhung ausgefallen?

Der aktuelle Bürgergeld-Regelsatz für eine alleinstehende Person liegt bei 563 Euro pro Monat. Er besteht seit dem 1. Januar 2024 und gilt bis 31. Dezember. Zuvor gab es seit Jahresbeginn 2023 einen Betrag von 502 Euro für Bürgergeld-Empfänger. Abhängig davon, ob jemand gemeinsam mit Partner, anderer Person (Haushalts-/Bedarfsgemeinschaft) oder allein lebt, ob es zusätzlich Kinder gibt und in welchem Alter diese sind, ändern sich die Regelsätze.

Der Regelsatz hat sich mit dem Start des Jahres 2024 um knapp 12,2 Prozent erhöht. Im Vorfeld gab es jedoch reichlich Diskussionen. Im Fokus standen die Erhöhung der Regelsätze und die knappen Kassen des Bundes, die sich spätestens aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 ergeben hatten. Der Hintergrund: Bereits zum Jahreswechsel von 2022 zu 2023 hatte sich der Regelsatz um 11,8 Prozent erhöht. So erhielten die damaligen Hartz-IV-Empfänger im Jahr 2022 449 Euro. Die Auszahlungssumme ist mit Blick auf den Regelsatz also um 24 Prozent innerhalb von zwei Jahren gestiegen. Trotz längerer koalitionsinterner Unstimmigkeiten einigte sich die Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP am 13. Dezember 2023 darauf, den Mechanismus, welcher zum vorgesehenen Anstieg beim Bürgergeld führte, beizubehalten.

Der Anstieg ist jedoch ohnehin nicht frei gewählt. Die Erhöhung des Bürgergelds unterliegt einem gesetzlichen Mechanismus. Sie soll den gestiegenen Verbraucherpreisen im Zusammenhang mit der Inflation, die auch Bürgergeld-Empfänger in hohem Maße betrifft, gerecht werden.

Welche Bedingungen muss man erfüllen, um Bürgergeld zu erhalten?ErwerbsfähigkeitUm das Bürgergeld in Deutschland zu erhalten, muss man einige Voraussetzungen erfüllen. Die beginnen ganz simpel beim Alter. Um überhaupt für den Bezug von Bürgergeld in Frage zu kommen, müssen alle Personen das 15. Lebensjahr erreicht haben. Das ist das Alter, ab dem man in Deutschland als erwerbsfähig gilt, demnach einen Beruf für mindestens drei Stunden am Tag ausüben könnte. Ältere Personen dürfen die Regelaltersgrenze zur Rente noch nicht erreicht haben, wenn sie das Bürgergeld haben wollen.

Darüber hinaus ist es notwendig, dass man seinen Erstwohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung für den Erhalt von Bürgergeld, jedoch zumindest eine Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung. Ganz so einfach ist es aber dennoch nicht, das Bürgergeld zu bekommen. Auch darauf, ob man anderes Einkommen oder Vermögen besitzt, kommt es an.HilfebedürftigkeitPersonen, die Bürgergeld beantragen wollen, müssen zusätzlich als hilfebedürftig gelten. Das heißt, dass sie ohne staatliche Hilfe höchstens über ein monatliches Einkommen verfügen, das unter dem Existenzminimum liegt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man das Existenzminimum verstehen kann. Gemeint ist hier jedoch das soziokulturelle Existenzminimum. Das wird von der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen (meist im Zwei-Jahres-Abstand) festgelegt. Die Grundlage dafür ist der wissenschaftliche Existenzminimumbericht. Berücksichtigt werden darin unter anderem aktuelle Preisentwicklungen für Verbraucher sowie die Entwicklungen der Löhne und ab 2024 auch die Inflation (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024). Daraus ergibt sich dann für 2024 ein Regelbedarfsniveau von 6756 Euro jährlich (563 Euro im Monat) für eine alleinstehende Person und 12.144 Euro für ein Ehepaar (1012 Euro monatlich).

Wer weniger als diesen Betrag für Lebensmittel, Körperpflege und alltagsnotwendige Dinge (Hausrat) hat, kann das Bürgergeld erhalten und in Verbindung damit auch zusätzliche Mittel.VermögenWer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften bestreiten kann, darf auch kein Vermögen haben. Erst dann besteht Anrecht auf die staatliche Transferleistung. Hierbei gelten jedoch seit Einführung des Bürgergelds, vor allem jedoch seit 1. Juli 2023, leicht entschärfte Grundlagen.

Seit Juli 2023 steht fest, dass das eigene Vermögen erst dann eingesetzt werden muss, wenn es mehr als 40.000 Euro beträgt (55.000 Euro bei Wohngemeinschaft/Ehepaaren). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine zentrale Voraussetzung beim Bürgergeld ist, unter 40.000 Euro Vermögen zu besitzen. Es geht dann um das sogenannte erhebliche Vermögen. Zum Vermögen zählen dabei nicht nur das Bargeldvermögen oder das Geld auf dem Konto, sondern auch Sparbriefe, Wertpapiere, Wertgegenstände (Schmuck, Sammlerobjekte, Fahrzeuge, teure Technik), Erbschaften, Lebensversicherungen sowie Haus- und Wohneigentum.EinkommenÄhnlich wichtig ist das Einkommen. So gelten Einkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit (Angestelltenverhältnis), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Lohnersatzleistungen (KuG, Elterngeld und Krankengeld), Kindergeld, Renten, erhaltene Unterhaltsleistungen, Ausbildungsgelder/BaföG, Steuererstattungen/Abfindungen sowie Kapital- und Zinserträge als Kriterien, die einem Bezug von Bürgergeld im Weg stehen können. Voraussetzung ist demzufolge, dass man keine relevanten Einkommen dieser Art hat, die den eigenständigen Lebensunterhalt ermöglichen.

Auch hier gibt es jedoch Untergrenzen, aufgrund derer man dennoch Bürgergeld uneingeschränkt beziehen kann. Es gilt ein sogenannter Grundabsetzbetrag in Höhe von 100 Euro. Ein monatliches Einkommen bis zu dieser Höhe hat keinen Einfluss und berechtigt dennoch zum vollen Bezug von Bürgergeld. Für Schüler, Freiwilligendienstleistende, Studenten und Auszubildende (bis zum Alter von 25. Jahren) gilt darüber hinaus folgende Ausnahme. Ihnen werden Einkünfte, zum Beispiel Ausbildungsentschädigungen, bis zu 520 Euro erlaubt. Diese Regel besteht auch 2024. Es ist möglich, auch über diese Grenzen hinaus Einkommen zu haben und dennoch Bürgergeld zu erhalten. Dann gibt es anteilige Abzüge. Mehr dazu jedoch später.

Welche Kosten werden beim Bürgergeld vom Staat zusätzlich übernommen?

Zusätzlich zum jeweiligen Bürgergeldsatz, der den Berechtigten zusteht, werden weitere Kosten vom Staat übernommen (SGB II §19/§20). Sie erhöhen den monatlichen Auszahlungsbetrag. Zu diesen Kosten zählen vor allem Kosten für Wohnraum sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen.Miete, Warmwasser und HeizungZwar erhalten Bürgergeld-Empfänger kein Wohngeld; die Kosten für eine Mietwohnung übernimmt das Amt aber dennoch. Dazu zählen auch die Kosten für Warmwasser und Heizung. Sie werden übernommen, sofern sie in einem für den Haushalt üblichen Rahmen bleiben. Das gilt auch für die Mietwohnung an sich: Die muss, so formuliert es der Gesetzgeber, angemessen sein. So lässt sich zwar keine pauschale Höhe der Kosten nennen, die übernommen werden. Die sind nämlich von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Es gibt aber dennoch einzelne Richtwerte, wann eine Wohnung als angemessen gilt. Die beziehen sich auf die Größe der Wohnung. Hierbei gilt laut Bundesarbeitsministerium: „Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden 45 – 50 Quadratmeter für eine Person, für zwei Personen 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume, für drei Personen 75 Quadratmeter oder drei Wohnräume, für vier Personen 85 – 90 Quadratmeter oder vier Wohnräume sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 Quadratmeter oder ein Wohnraum mehr angesetzt.“

Die Kosten für Strom müssen Bürgergeld-Bezieher übrigens selbst übernehmen. Das heißt: Sie sind im Regelbedarf bereits eingerechnet und müssen selbständig an einen jeweiligen Versorger überwiesen werden, mit dem ein Vertrag abgeschlossen wird.GesundheitsversorgungDas SGB II sieht vor, dass Bürgergeld-Bezieher eine Gesundheitsversorgung erhalten sollen. Diese entspricht den Leistungen einer gesetzlich versicherten Person. Kassenleistungen werden dementsprechend vollständig übernommen. Für weitere Leistungen beziehungsweise Eigenanteile muss man selbst aufkommen.Bildung und TeilhabeKinder sollen keine Nachteile dadurch haben, dass Ihre Eltern Bürgergeld bekommen. Deshalb gibt es in diesem Fall auch Geld, um sich Anschaffungen für das Lernen in der Schule leisten zu können, wenn ein oder beide Elternteile arbeitslos werden. 2024 werden deshalb 195 Euro (in zwei Raten, die erste Rate beträgt 195 Euro) (2023: insg. 174 Euro) für Schulbedarf gezahlt. Zudem gibt es 2024 jeden Monat 18 Euro (2023: 15 Euro) an Zuschuss, wenn das Kind nachweislich einen Musik- oder Sportverein besucht. Auch Schulessen, Nachhilfeunterricht, Klassenfahrten oder Kitagebühren können vollständig übernommen oder bezuschusst werden. Für Schwangere oder junge Mütter gibt es nach der Geburt zusätzliche Mittel (zum Beispiel Babykleidung). Es kommt aber oft auf den Einzelfall an. Weiter ist beim Bezug von Bürgergeld ist eine Befreiung von der Rundfunkgebühr (2023/2024: 18,36 Euro monatlich) üblich.

Darüber hinaus gibt es Zuschüsse für Weiterbildungen, Umschulungen und Kurse, die Bürgergeld-Empfängern einen Berufsabschluss ermöglichen sollen und an deren Ende eine entsprechende Ausbildungs- beziehungsweise Abschlussprüfung steht. Die Unterstützung für eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung beträgt für 2023 und 2024 150 Euro im Monat, und wird solange gezahlt wie die Weiterbildung dauert. Das ist das sogenannte Weiterbildungsgeld.

Gestrichen wurde nun jedoch der sogenannte Bürgergeldbonus. Dieser betrug bislang 75 Euro monatlich und wurde an Bürgergeld-Empfänger gezahlt, die eine Maßnahme besuchten, die die beruflichen Qualifikationen steigern und so individuell und langfristig Jobchancen erhöhen sollte. Dies konnte außerhalb einer Berufsausbildung oder Umschulung geschehen. Mit Verabschiedung des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 28. März 2024 wurde der Bürgergeldbonus aufgehoben. Davon ausgenommen sind, wie das zuständige Bundesministerium der WirtschaftsWoche bestätigt hat, jedoch Maßnahmen, die bereits zuvor (vor dem Stichtag 28. März 2024) begonnen haben. In diesem Fall wird das Geld bis zum Ende der Maßnahme weitergezahlt.

Bekommen auch Flüchtlinge Bürgergeld?

Flüchtlinge bekommen in Deutschland zunächst einmal kein Bürgergeld. Sie erhalten Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die mit 2024 460 Euro monatlich (2023: 410 Euro) etwas unter dem Bürgergeld-Regelsatz liegen. Teile davon können auch als zweckgebundene Gutscheine (zum Beispiel für Verpflegung) von der Kommune ausgegeben werden. Künftig sollen die Leistungen zudem vorwiegend über eine Bezahlkarte abgewickelt werden.

Je nach Bundesland/Kommune, individuellem Bedarf und Art der Unterbringung können Geflüchteten weitere Leistungen gewährt werden. Zudem soll die medizinische Versorgung sichergestellt werden. Es geht dann um eine sogenannte Grundversorgung, die auch medizinische Leistungen betrifft.

2024 gibt es diesbezüglich jedoch eine maßgebliche Änderung: Bisher hatten Geflüchtete nach 18 Monaten Anspruch auf Leistungen (auch medizinische) nach dem SGB II, die weitestgehend denen eines deutschen Staatsbürgers entsprachen. Ab diesem Zeitpunkt war auch der Bezug von Bürgergeld möglich, wenn die weiteren Bedingungen erfüllt waren. Das galt unabhängig von einer geplanten Abschiebung oder Ausreisepflicht, solange sich Flüchtlinge rechtmäßig in Deutschland aufhielten. Bei einem Großteil der Ausreisepflichtigen lag zudem eine Duldung vor, etwa weil die Personen in ein Kriegsgebiet ausreisen müssten.

Um diesen Sachverhalt ist jedoch eine hitzige Debatte entstanden, nachdem CDU-Chef Friedrich Merz in einem Interview sagte: „Die werden doch wahnsinnig, die Leute, wenn die sehen, dass 300.000 Asylbewerber abgelehnt sind, nicht ausreisen, die vollen Leistungen bekommen, die volle Heilfürsorge bekommen.“ Vor dem Hintergrund steigender Flüchtlingszahlen sprach sich letztlich auch die Ampel-Regierung dafür aus, die Zeitspanne bis zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II ab 2024 von 18 auf 36 Monate zu erhöhen. Diese gesetzliche Änderung wurde Ende Februar 2024 in das Asylbewerberleistungsgesetz übernommen (AsylbLG § 2).

Lesen Sie auch: Elterngeld 2024: Höhe, Einkommensobergrenze und Neuregelung

Kindergeld 2024: Höhe, Antrag und Richtlinien

Düsseldorfer Tabelle 2024: Höherer Kindesunterhalt – was Sie nun wissen müssenEine Ausnahme gibt es zudem: Flüchtlinge aus der Ukraine, die in Deutschland registriert sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, können das Bürgergeld unmittelbar erhalten. Hierfür müssen sie binnen 90 Tagen eine Aufenthaltsgenehmigung einholen. Auch diese befristete Regelung wird intensiv diskutiert. Unter anderem kritisierte sie der thüringische CDU-Vorsitzende Mario Vogt.

Nach längerem Streit um den Bundeshaushalt 2024 gibt es in der Ampel-Regierung jedoch eine grundsätzliche Einigkeit darüber, die Eingliederung von Ukrainern in den Arbeitsmarkt stärker vorantreiben zu wollen. Die Bundesregierung und das zuständige Ministerium selbst sprachen von „mehr Treffsicherheit“ und einem „Job-Turbo zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten“. Der Hintergrund: Im Vergleich mit den deutschen Nachbarländern ist die prozentuale Anzahl geflüchteter Ukrainer, die Bürgergeld (oder ähnliche soziale Leistungen im Nachbarland) beziehen, bislang erheblich höher. Auch auf diese Weise soll es dem Bund gelingen, 2024 etwa 1,5 Milliarden Euro bei Sozialleistungen einzusparen. Inwieweit dies eintritt, ist jedoch offen.

Welche Kritik gibt es am Bürgergeld?

Da die Nominallöhne, also die Bruttoverdienste inklusive aller Sonderzahlungen, in demselben Zeitraum nicht in vergleichbarer Höhe gestiegen sind und auch der Mindestlohn der Entwicklung beim Bürgergeld nicht Schritt halten kann, gibt es viele Kritiker der Regelsatz-Erhöhung und des Bürgergelds an sich. Sie bemängeln einen zu kleinen Unterschied zwischen den Einkünften von Bürgergeld-Empfängern und denen von Geringverdienern, den so genannten Lohnabstand, aber auch eine hohe Steuer- und Abgabenlast von Arbeitnehmern und Selbständigen. Das senke den Anreiz, Arbeit anzunehmen, heißt es.

Infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klimatransformationsfonds, das grundlegende Vorhaben der Ampel-Koalition in Frage stellte, wurde lange und heftig über das Bürgergeld gestritten. Insbesondere, da soziale Leistungen den größten Posten im aktuellen und dem geplanten Bundeshaushalt darstellen, gelten einige Maßnahmen als umstritten. Dazu zählen das Bürgergeld, aber auch die geplante Kindergrundsicherung. Insbesondere beim Bürgergeld hat man sich zuletzt seitens der Regierungsparteien aber darauf verständigt, die Regelungen weitestgehend beizubehalten. Allerdings sollen Sanktionen für unkooperative Bürgergeld-Empfänger wieder verschärft werden.

Welche Sanktionen gibt es beim Bürgergeld? Wann wird das Bürgergeld gekürzt?

Das Bürgergeld ist wie schon Hartz IV als temporäre Maßnahme gedacht. Es soll dabei helfen, eine Phase ohne Job zu überbrücken und die Wiedereingliederung erleichtern. Oberstes Ziel der Jobcenter ist deshalb, Menschen wieder in Arbeit zu bringen.

Auch, wenn das in der Praxis nur bedingt funktioniert: Wer arbeitslos ist und Bürgergeld bekommen möchte, muss eine Kooperationsvereinbarung (früher bekannt als Eingliederungsvereinbarung) mit dem Arbeitsamt unterschreiben. Darin verpflichtet man sich, daran mitzuwirken, schnellstmöglich wieder in Arbeit zu kommen. Hierzu zählt es nicht nur, Meldepflichten einzuhalten und regelmäßige Gesprächs- und Beratungstermine verpflichtend zu besuchen. Auch, dass man Bewerbungen schreibt oder bei Bewerbungsgesprächen ist, muss man nachweisen. Vor allem aber können die Jobcenter die Bürgergeld-Empfänger dazu verpflichten, an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und auch dazu, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.

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Die Ampel-Koalition setzte allerdings mit Einführung des Bürgergeldes auf einen etwas anderen Kurs als ihre Vorgänger-Regierungen. Zwar gilt grundsätzlich noch das gewohnte Prinzip Fördern und Fordern. Jedoch verfolgte die aktuelle Regierung bis dato eher eine Philosophie, die auf Motivation, Weiterbildung und Eigenverantwortung baute als auf Pflicht und Sanktionen. Auch aus diesem Grund fielen die Sanktionen ab Anfang 2023 milder aus als zuvor. Das war nicht nur den parteipolitischen Positionen der Regierungsparteien geschuldet, sondern auch der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die damals noch bestehenden Hartz-IV-Regelungen bereits Ende 2019 festgestellt hatte, dass Kürzungen von mehr als 30 Prozent bei der Auszahlung der Transferleistung „mit dem Grundgesetz unvereinbar“ sind. (BVerfG Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16)

Aktuell gilt daher: Wenn jemand seinen auferlegten Meldepflichten nicht nachkommt, erkennbar keine Mitwirkung zeigt oder eine zumutbare Arbeitsstelle ablehnt, sollen zunächst individuelle Gesprächs- und Beratungstermine Hintergründe klären. Bei Pflichtverletzungen kann das Bürgergeld zunächst um 10 Prozent für einen Monat, maximal jedoch um 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden. Wer seine Arbeit selbständig kündigt, um das Bürgergeld zu erhalten, bekommt eine Sperrzeit auferlegt, in der das Bürgergeld ebenfalls bis zu 30 Prozent gekürzt wird. Auch hier kommt es aber auf den Einzelfall an, die Kürzungen fallen jedoch in der Regel geringer aus als zu Hartz-IV-Zeiten.

Allerdings ist infolge der Verabschiedung des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 durch den Bundestag folgende Verschärfung bei den Sanktionen hinzugekommen: Ist es innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate bereits zu einer Leistungsminderung von 30 Prozent gekommen und ein unmittelbar vorliegendes Jobangebot wird nun abgelehnt, kann das Jobcenter das Bürgergeld für bis zu zwei Monate gänzlich streichen (BGBl I Nr. 107, S. 4).

Für die damit verbundene Änderung von § 31a des Zweiten Sozialgesetzbuches ist inzwischen auch die Zustimmung des Bundesrats erfolgt. Unklar ist allerdings, wie viele sogenannte Arbeits- oder Totalverweigerer die neue Maßnahme tatsächlich betreffen könnte. Nach letzten Zahlen wird es näherungsweise um 14.000 Bürgergeld-Empfänger gehen. Zur Einordnung lässt sich zudem ergänzen, dass die Streichung von maximal zwei Monaten sich ausschließlich auf den Regelsatz bezieht, nicht etwa auf gesonderte Leistungen wie die Übernahme von Wohn- und Heizkosten (SGB II §31a Abs. 7) .

Abseits dessen wird für das Jahr 2025 erwartet, dass die durch den Mechanismus bedingte Erhöhung beim Bürgergeld geringer ausfällt als in den vergangenen zwei Jahren.

Arbeit und Bürgergeld: Wie wirkt sich ein Einkommen auf das Bürgergeld aus? Wird der Job angerechnet?

Das Gerücht, Bürgergeld-Empfänger würden per se gar nicht arbeiten, ist indes nicht richtig. Vergleichsweise viele Bürger, die ein regelmäßiges, jedoch sehr kleines Einkommen haben, das für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, beantragen ebenfalls Bürgergeld. Das ist auch erlaubt. Nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit betraf das zuletzt rund 820.000 Menschen. Sie werden als sogenannte Aufstocker bezeichnet. Wie stark der Verdienst durch das Bürgergeld bezuschusst wird, richtet sich nach der Höhe des Arbeitsentgeltes. Das betrifft auch Tätigkeiten in Aushilfsjobs (mit Ausnahme von Schülern und Auszubildenden bis zu einer Grenze von 520 Euro).

Wir zeigen drei Beispiele für die Anrechnung im Jahr 2024:Sie erhalten monatlich ein Einkommen zwischen 100 und 520 Euro, beispielsweise 520 Euro. Dann werden Ihnen 100 Euro Absetzbetrag und zusätzlich 20 Prozent vom Rest anrechnungsfrei gewährt. Es bleiben 420 Euro, von denen 20 Prozent (84 Euro) nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden. Insgesamt werden Ihnen von 520 Euro folglich 184 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Sie verdienen mehr als 520 Euro, aber maximal 1000 Euro, zum Beispiel 800 Euro. Ihnen werden auf die ersten 520 Euro der 800 Euro 100 Euro plus 20 Prozent anrechnungsfrei nach dem oben genannten Schema zugestanden (184 Euro). Von den weiteren 280 Euro von 800 Euro, die sie verdient haben, erhalten Sie zudem 30 Prozent anrechnungsfrei (84 Euro). Insgesamt bleiben von 800 Euro Verdienst also 268 Euro (184 + 84 Euro) anrechnungsfrei.

Sie erhalten mehr als 1000 Euro, aber maximal 1200 Euro, zum Beispiel 1.100 Euro. Dann bleibt von den ersten 520 Euro ein Betrag von 184 Euro anrechnungsfrei, auf den weiteren Betrag bis 1.000 Euro zusätzlich ein Betrag von 144 Euro anrechnungsfrei (184 + 144 Euro) – und auf den Betrag, der über 1.000 Euro liegt, weitere 10 Prozent (demnach 10 Euro). Von 1.100 Euro bleiben 338 Euro anrechnungsfrei.

Die Anrechnungsbeträge sind aber nur ein Teil des Ganzen. Je nachdem, in welcher Lebens- und Wohnsituation sich Menschen befinden, kommen bei der Berechnung ihres Bürgergelds andere Faktoren hinzu. Unter anderem gibt es für Alleinerziehende von minderjährigen Kindern weitere anrechnungsfreie Beträge bis zur Summe von 1500 Euro.

Wie hoch der Auszahlungsbetrag ist, wenn Menschen eine Arbeitsstelle haben und zusätzlich Bürgergeld beantragen, ist deswegen stets unterschiedlich. Wer arbeitet, soll am Ende jedoch immer mehr Geld in der Tasche haben als ohne Arbeit.

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