Gudenus erhält kein "Honorar" für Auftritt in Ibiza-Video

Gudenus erhält kein “Honorar” für Auftritt in Ibiza-Video

Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Zuge eines von Gudenus angestrengten Verfahrens gegen den Ibiza-Anwalt entschieden. Laut der “Presse” klagte Gudenus auf Rechnungslegung beziehungsweise eine damit verbundene Einnahme-Beteiligung.

Die jetzige Entscheidung des OGH stellt allerdings nur einen kleinen Aspekt eines komplexen Verfahrens da. Gudenus verlangte vom Anwalt, der das Ibiza-Video “inszenierte”, vor allem die Herausgabe und Löschung des Videos sowie Schadenersatz. Zunächst wies das Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht sämtliche dieser Ansprüche ab, wogegen Gudenus jedoch Revision an den OGH erhob – und tatsächlich bezüglich der Herausgabe und Löschung Recht bekam.

Für eine Entscheidung sei es laut OGH allerdings noch zu früh, da eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der “Produktion” des Ibiza-Videos noch nicht möglich sei.

Darum wurde der “Honorar”-Anspruch abgelehnt 

Im Falle der Rechnungslegung wollte Gudenus eine finanzielle Abgeltung dafür, dass der Anwalt seine Bekanntheit ausgenutzt habe. Der Anwalt habe sich Aufwendungen erspart und müsse für die “wissentliche Inanspruchnahme der Persönlichkeit des Klägers auch ohne Erlangung eines Vorteil ein Entgelt zahlen”.

Zwar steht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dass ein Ausgleich zu zahlen ist, sofern jemand ohne Erlaubnis das Bild einer bekannten Persönlichkeit zu Werbezwecken nutzt, doch der OGH sah die Konstellation im Ibiza-Video anders. “Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen dadurch, dass nicht einzelne Persönlichkeitsmerkmale des Klägers – etwa sein Name, sein Aussehen oder seine Stimme – zu einem vom Kläger nicht gebilligten wirtschaftlichen Zweck eingesetzt wurden.” Es seien vielmehr Filmaufnahmen eines Gesprächs erstellt worden, in denen der Ex-Politiker davon hätte ausgehen müssen, “dass ihm seine Äußerungen von den Gesprächsteilnehmern als Repräsentant seiner politischen Partei und als Träger öffentlicher Ämter zugerechnet werden”.

Politiker-Aussagen im politischen Diskurs 

Bei Aussagen von Politikern im politischen Diskurs handle es sich nicht um Persönlichkeitsmerkmale wie das Aussehen, die Stimme oder den Namen einer Person. Der OGH argumentierte weiter: Nur weil Gudenus durch Stimme und Bild identifizierbar sei, mache dies seine Handlungen und Äußerungen noch nicht zum Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Während das Verfahren um Herausgabe und Löschung des Videos weitergeht, wurde jetzt zumindest der Anspruch auf Rechnungslegung rechtskräftig abgewiesen.

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