Steuertipps: Das gibt es über die Besteuerung von NFTs zu wissen

• Zur steuerlichen Regelung von NFTs gibt es noch keine verbindlichen Vorgaben

• Hersteller von NFTs sollten zwischen gewerblicher Einordnung und Einkünften aus einer künstlerischen Tätigkeit wählen

• Beim Handel mit NFTs wird zwischen gewerblichem und privatem Handel unterschieden

Bisher keine verbindlichen Vorgaben

Wie die Rechtsanwälte & Steuerberater Winheller auf ihrer Website erklären, handelt es sich bei NFTs um nicht austauschbare Token. Dies unterscheidet sie von “Fungible Tokens” wie dem Bitcoin. Während verschiedene Bitcoins einzeln betrachtet immer den gleichen Wert haben, sind NFTs einzigartig. Bisher kommen solche NFTs meist als sogenannte Artwork-NFTs vor, die ein künstlerisches Bild verkörpern. Da das Thema rund um NFTs noch relativ neu ist, gibt es zur steuerlichen Regelung bisher keine verbindlichen Vorgaben. Trotzdem existieren erste richtungsweisende Überlegungen, wie steuerlich mit NFTs umzugehen ist.

Hersteller von NFTs

Als Hersteller von NFTs kann die steuerliche Beurteilung, wie Winheller erklärt, auf zwei verschiedenen Wege erfolgen. Bei der Herstellung von digitalen Kunstwerken (minten) sind Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit plausibel. Eine künstlerische Tätigkeit liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige “eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe erbringt.” Bei selbst geschaffenen und anspruchsvollen Kunstwerken können Hersteller von NFTs in diese Einkunftsart fallen.

Eine weitere Möglichkeit ist die gewerbliche Einordnung der Einkunftsart. In solchen Fällen geht das Finanzamt beim Online-Handel mit Kunstwerken von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Diese steuerliche Einordnung hat jedoch auch einige Nachteile für den Steuerpflichtigen, da dieser zum Beispiel ebenfalls eine Gewerbesteuer zahlen muss.

Welcher der beiden steuerlichen Fälle jeweils zutrifft, muss im Einzelfall entschieden werden. “Da sich bislang weder Gerichte zu dieser Thematik geäußert haben noch ein klarstellendes Schreiben des BMF (Bundesfinanzministeriums) vorliegt, besteht für Hersteller von NFTs in vielen Fällen eine große Rechtsunsicherheit. Um diese zu beseitigen, empfiehlt es sich, den konkreten Sachverhalt durch erfahrene Experten im Bereich Kryptosteuerrecht prüfen zu lassen”, erklärt Winheller.

Handel mit NFTs

Doch außer den Herstellern von NFTs, stellt sich die Frage nach der Versteuerung auch für die Einnahmen von solchen, die NFTs kaufen und gewinnbringend verkaufen. Zu unterscheiden sind auch hier zwei Fälle: der gewerbliche Handel und der private Handel. Welcher der beiden Fälle jeweils zutrifft, ist auch hier stets je nach Einzelfall zu entscheiden.

Für die Einordnung in den gewerblichen NFT-Handel ist es laut Winheller ratsam, die vom Bundesfinanzhof (BFH) bislang entwickelten Abgrenzungskriterien zum Wertpapier- und Devisenhandel heranzuziehen und deren Grundsätze anzuwenden. Demnach liegt eine Gewerblichkeit vor, wenn man der Tätigkeit eines Händlers nachgeht oder bei bankentypischem Vorgehen. Miteinzubeziehen, jedoch nicht ausschlaggebend hierfür, ist, in welchem Umfang mit NFTs gehandelt wird. Weitere Anzeichen für den gewerblichen Handel sind zum Beispiel “das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes durch Einsetzung spezieller beruflicher Erfahrungen bzw. Kenntnisse oder das Anbieten von Kryptowerten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit”. Die Einordnung in den gewerblichen Handel bringt für den Steuerpflichtigen, wie auch im Fall des Herstellers von NFTs, finanzielle Nachteile mit sich, da sowohl eine Gewerbesteuer zwischen sieben und 20 Prozent erbracht werden muss und jeder Gewinn unabhängig von einer Haltefrist besteuert wird.

“Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen Kryptowährungen unter das Merkmal ‘anderes Wirtschaftsgut’, weshalb der Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft […] darstellt.”, erklärt Winheller. Vermutlich werden die Finanzämter diese Ansicht auch für die steuerliche Einordnung von NFTs übernehmen, da die öffentliche Hand meist nicht zwischen einzelnen Feinheiten, wie dem Unterschied zwischen Fungible Token und Non-Fungible Token unterscheidet. Demnach handelt es sich bei privaten Kryptoinvestoren, die beim Verkauf von NFTs keinem gewerblichen Geschäft nachgehen, um ein privates Veräußerungsgeschäft. Erfolgt der Verkauf des NFTs innerhalb eines Jahres nach Kauf desselben, ist eine Besteuerung der Gewinne anhand des persönlichen Einkommensteuersatzes fällig. Nach Ablauf dieser Frist können private Kryptoinvestoren die Gewinne steuerfrei erwirtschaften. E. Schmal / Redaktion finanzen.net

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