Wie kann man die Weihnachtsfeier von der Steuer absetzen?

Eine Weihnachtsfeier im Unternehmen ist eine gute Gelegenheit, den Mitarbeitern für das gute Jahr zu danken und noch einmal in gemütlicher und entspannter Atmosphäre das Jahr ausklingen zu lassen. Wie die Weihnachtsfeier genau abläuft, ist je nach Unternehmen unterschiedlich – manche greifen tiefer in die Tasche als andere. Wie die Weihnachtsfeier von der Steuer abgesetzt werden kann.

Steuerfreibetrag von 110 Euro pro Kopf

Eine Weihnachtsfeier kann je nach Mitarbeiterzahl ganz schön ins Geld gehen. Oft wollen Unternehmen ihren Mitarbeitern aber etwas Besonders als Dank bieten und geben deshalb auch mal etwas mehr Geld für Location, Essen & Co. aus. Bei Weihnachtsfeiern gibt es einen Freibetrag, den man von der Steuer absetzen kann.

Der Freibetrag liegt pro Mitarbeiter bei 110 Euro brutto. Alles, was darüber liegt, muss der Arbeitgeber dann versteuern. Die Regelung wurde vor einigen Jahren gelockert: Damals galten die 110 Euro pro Person als Freigrenze und sobald der Wert darüber lag, musste der gesamte Betrag versteuert werden.

Alle Kosten müssen auf die Mitarbeiter runtergerechnet werden

Der Pro-Kopf-Betrag beinhaltet aber nicht nur etwaiges Essen und Getränke. Auch die Saalmiete, DJ-Kosten, Personal-Kosten oder Kosten für eigene Mitarbeiter, die die Feier vorbereiten, zählen dazu – sprich alles, was insgesamt für die Feier ausgegeben wurde.

Der Gesamtbetrag wird dann durch die Zahl der Teilnehmer geteilt, um das Budget pro Person zu ermitteln. Hier müssen Unternehmen übrigens aufpassen: Nur Personen, die tatsächlich an der Weihnachtsfeier teilgenommen haben, dürfen hierbei berücksichtigt werden. Bei der Planung sollte also anfangs bedacht werden, dass es auch noch zu Spontanabsagen kommen kann und der Preis pro Person dementsprechend ansteigen könnte.

Alle Mitarbeiter müssen eingeladen sein

Um den Steuerfreibetrag von 110 Euro für die Weihnachtsfeier nutzen zu können, müssen außerdem einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen darf die Feier in der Firma nicht privat sein und einige Mitarbeiter ausgeschlossen werden. Alle Mitarbeiter einer Organisationseinheit, eines Standorts oder einer Abteilung müssen also eingeladen sein, um die Feier von der Steuer absetzen zu können.

Außerdem zieht der Steuerfreibetrag für die Weihnachtsfeier nur dann, wenn der Jahresabschluss erst die zweite Feier im Jahr ist. Denn insgesamt gilt der Freibetrag jährlich für zwei Unternehmensfeiern. Hier sollten Unternehmen dann überlegen, welche Feiern insgesamt die teuersten und günstigsten waren und bei den höchsten Kosten den Freibetrag mit verrechnen.

Vorsicht bei teuren Geschenken und Mini-Jobbern

Auf den zu versteuernden Betrag wird dann eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent fällig – so muss der Steuersatz nicht für jeden Mitarbeiter einzeln berechnet werden. Wenn sich der Chef aber dazu entscheidet, bei der Weihnachtsfeier besonders teure Geschenke zu überreichen, dann zieht diese Lohnsteuer-Pauschalisierung nicht mehr – besonders teure Geschenke führen bei Mitarbeitern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, je nachdem muss der Arbeitgeber zusätzlich noch Sozialabgaben für den Mitarbeiter zahlen.

Das Thema Sozialabgaben sollten Unternehmen auch beachten, wenn sie Mini-Jobber, die auf 450-Euro-Basis arbeiten, beschäftigen. Denn auch dann ist Vorsicht geboten: Übersteigt das Pro-Kopf-Budget des Mini-Jobbers den Freibetrag von 110 Euro, dann wird er als normaler sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer angesehen. Zumindest im Monat der Feier werden dann Sozialabgaben für ihn fällig.

Um die Weihnachtsfeier von der Steuer absetzen zu können, gilt es also einige Dinge zu beachten. Um die Mitarbeiter zufrieden zu stellen, muss es nicht gleich das teuerste Essen oder das beste Restaurant der Stadt sein. Aber das Unternehmen sollte dafür sorgen, dass die Mitarbeiter eine schöne Feier zum Jahresabschluss bekommen. Redaktion finanzen.net

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